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Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.02.2009 (Nds. GVBl. Nr. 3/2009 S. 34), dürfen pflanzliche Abfälle an Tagen verbrannt werden, welche die Gemeinde hierfür bestimmt.
In der Stadt Uslar dürfen im Jahr 2010 trockene pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes und der Rechte Dritter sowie unter Beachtung der nachstehenden Erlaubnisvorbehalte und Auflagen dieser Allgemeinverfügung verbrannt werden:



  • Mittwochs und Samstags in den Zeiträumen vom
    13. März bis 28. April und vom
    15. September bis 13. November
    jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  • Nicht gebrannt werden darf an gesetzlichen Feiertagen und am Tag unmittelbar davor, ab einer vom Deutschen Wetterdienst festgesetzten Waldbrandgefahrenstufe 3, bei starkem oder stark böigem Wind sowie auf moorigem Untergrund.
  • Das Verbrennen von pflanzlichem Treibgut (Bachläufe, Teiche, Seen) setzt eine diesbezügliche Genehmigung des Landkreises Northeim voraus. Die Beseitigung sonstiger Abfälle durch Verbrennen ist unzulässig.

Auflagen:

  • Die trockenen pflanzlichen Abfälle dürfen nur dann verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies ohne negativ wirkende Einflüsse zulassen (kein Regen, Nebel oder Schneefall, keine Inversionswetterlage).
  • Gefährlicher Funkenflug, stärkere Rauchbildung und Ascheflug sowie Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs jeder Art durch den Betrieb des Feuers sind auszuschließen.
  • Durch das Feuer und seine Auswirkungen, besonders durch Rauch, darf das Wohl der Allgemeinheit, und hier insbesondere das der Nachbarschaft, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Nach Aufforderung durch sich nachteilig betroffen fühlende Nachbarn muss das Feuer deshalb unverzüglich gelöscht werden.
  • Der Abstand des Feuers zu Wohn-, Geschäfts- und Wirtschaftsgebäuden sowie Stallungen muss in jedem Fall mindestens 25 Meter betragen.
  • Der Durchmesser des Feuers darf 100 cm nicht überschreiten. Es ist erst unmittelbar vor dem Anzünden aufzuschichten und so klein zu halten, dass Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung keinen Schaden durch Flammen oder Hitze nehmen.
  • Das Feuer darf nur auf unbewachsener Fläche errichtet, betrieben und unterhalten werden. Die für das Feuer verantwortliche Person muss volljährig sein. Sie hat das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen zu beaufsichtigen und muss als Ansprechperson jederzeit am Feuer anwesend sein.
  • Vor Anzünden des Feuers sind in dessen Umkreis von 10 Metern alle leicht entzündbaren und leicht brennbaren Materialien zu entfernen.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet wird.
Die sofortige Vollziehung wird nach § 80 Abs. 3 der VwGO mit der dringend erforderlichen Rechtsgrundlage zum Verbrennen vegetationsbedingter pflanzlicher Abfälle im Umfang der Allgemeinverfügung begründet. Ein Aussetzen dieser unverzichtbar erforderlichen Rechtsgrundlage durch die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ist wegen des jahreszeitlich und vegetationsbedingten Anfalls von pflanzlichem Abfall und den von ihm ausgehenden Gefahren i.V.m. dem nachdrücklich vorhandenen Brennbedürfnis in weiten Teilen der Bevölkerung nicht hinzunehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Uslar, Graftstraße 7, 37170 Uslar, oder Postfach 1240, 37163 Uslar, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landkreis Northeim, Medenheimer Straße 6 – 8, 37154 Northeim oder Postfach 1380, 37143 Northeim, eingelegt wird.

Hinweise:

  • Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, oder Postfach 3765, 37027 Göttingen, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Wi-derspruchs zu stellen.
  • Missachtungen dieser Erlaubnis und des zugrunde liegenden Abfallrechtes erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, ggf. auch den einer Straftat und werden bei Bekanntwerden entsprechend verfolgt.

Uslar, 11. Februar 2010

Die Bürgermeisterin


Daske
 
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