3. Änderung B-Plan Nr. 67 "Wiesenstraße - West" mit Berichtigung des F-Planes
Der Rat der Stadt Uslar hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Wiesenstraße - West“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes als Satzung beschlossen.
Hiermit wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Wiesenstraße - West“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Westen der Kernstadt Uslar und wird wie in der Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt begrenzt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Wiesenstraße - West“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann bei der Stadt Uslar, Büro des Bürgermeisters, Graftstraße 7, 37170 Uslar während der Sprechzeiten
Montag - Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
und nach vorheriger Vereinbarung
von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der 3. Änderung des Bebauungsplanes und der Begründung auch Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch hier eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Wiesenstraße - West“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes in Kraft.
Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) über die Entschädigung von durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Uslar, 05.02.2019
gez. Bauer
Bürgermeister