Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2-3, 50 Abs. 1-3 und Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) i.V.m. § 58 c des Soldatengesetzes sowie nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jeder Einwohner/jede Einwohnerin (bzw. betroffene Person) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde an:
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2-3 BMG);
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden
- Monaten. Dies gilt auch für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie für Volksinitiativen (§ 50 Abs.1 BMG);
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG);
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG). Ebenso an den Landkreis Northeim und das Bundesverwaltungsamt (§ 6 Satz 2 Nds. AG BMG);
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
zum 31.03.2021 über deutsche Staatsangehörige, die im Folgejahr volljährig werden (Geburtsjahr 2004) zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst (§ 58 c Soldatengesetz i.V.m. § 36 BMG).
Einwohner, die mit der Weitergabe ihrer Daten für o.a. Zwecke nicht einverstanden sind, können der Auskunftserteilung durch die Stadt Uslar ohne Angabe von Gründen widersprechen.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Uslar - Bürgerbüro -, Graftstr. 7, 37170 Uslar erhoben werden.
Uslar, 18. November 2020
Der Bürgermeister
gez.
Bauer