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Veranstaltungen

17.04.2021|10:00-16:30Weidenzauberei im ErlebnisWald
24.04.2021|15:00-17:00Waldbaden im schönen Solling
29.04.2021|19:30Lesung mit Eva Almstädt
14.05.2021Tag des Wanderns 2021
15.05.2021|15:00Kultur-Naturhistorische Radtour von Uslar nach Lippoldsberg
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Wohngeld

Bitte beachten Sie: Für die nachfolgende Leistung ist eine andere Behörde zuständig:

Keine zuständige Verwaltungsstelle gefunden.



Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.



An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.



Welche Unterlagen werden benötigt?

ausgefülltes Antragsformular Nachweise zum Einkommen Nachweis zur Miete oder Belastung



Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.



Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.



Rechtsgrundlage
  • § 22 Wohngeldgesetz (WoGG)
  • § 25 Wohngeldgesetz (WoGG)


Was sollte ich noch wissen?

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.

"Wohngeld - ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung" auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)Wohngeldtabellen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)


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