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Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Personen Ausstellung

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Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Grebe 05571/307-130 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Eckert 05571/307-131 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wer als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchte, muss ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Stelle bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.

Im Ehefähigkeitszeugnis muss die zuständige Stelle bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Stelle örtlich zuständig ist.

Als Zeugnis gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist (§ 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.

  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufgaben-Beschreibung
Eheschließungen
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