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Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung

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Frau Rieke Marie Bock
Kreishaus Anbau, Zimmer 132 // 1. OG
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81143
Telefax: 05551 7089441
E-Mail:

Allgemeine Informationen

In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Eine Übersicht der Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete und ähnliches sind online auf der Internetseite des Landes Niedersachsen einsehbar unter www.umweltkarten-niedersachsen.de

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises Northeim. Die Ansprechpersonen finden Sie auf dieser Seite.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen benötigt werden, können Sie dem Merkblatt entnehmen. Die Antragsunterlagen werden im Rahmen der Beteiligung komplett weitergeleitet.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bemerkungen

Vor Einreichung des Wasserrechtsantrag muss zunächst das Baurecht abgearbeitet sein, das heißt, dass ein Bauantrag (keine Baugenehmigung) bei der Behörde eingereicht sein muss.  

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