Inhaltsbereich

Hundesteuer Festsetzung

zuklappen
Frau R. RackwitzStandort anzeigen
Finanzverwaltung - SteuernVerwaltungsgebäude der Stadt Uslar, Zimmer 17 // 1. OG
Graftstraße 7
37170 Uslar
Telefon: 05571 307-121
Telefax: 05571 307-107
E-Mail:
Frau T. RömermannStandort anzeigen
FinanzverwaltungVerwaltungsgebäude der Stadt Uslar, Zimmer 17 // 1. OG
Graftstraße 7
37170 Uslar
Telefon: 05571 307-122
Telefax: 05571 307-107
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Voraussetzungen

Wenn Sie Ihren Hund anmelden:

  • Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
  • Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.

 
Wenn Sie Ihren Hund abmelden:

  • Sie sind nicht mehr Halterin oder Halter des Hundes, beispielsweise, weil
    • Sie den Hund verkauft, verschenkt oder anders veräußert haben,
    • Ihnen der Hund abhandengekommen ist oder
    • der Hund verstorben ist.
  •  Sie halten den Hund nicht weiterhin.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Hundesteuer ist in Uslar lt. Satzung vom 08.06.2010 festgesetzt auf:
Ersthund 72,-- Euro jährlich
Zweithund 120,-- Euro jährlich
jeder weitere Hund 156,-- Euro jährlich
gefährliche Hunde 600,-- Euro jährlich

Vordrucke für die Anmeldung/Abmeldung stehen unter "Formulare" zum Download bereit. Die komplette Hundesteuersatzung finden Sie unter "Ortsrecht".

Hunde sind innerhalb einer Woche anzumelden. Steuerpflichtig werden sie nach Vollendung des dritten Lebensmonats oder mit Beginn des Monats nach Anschaffung oder Zuzug.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Auskünfte erteilt die Finanzverwaltung.

zurück