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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

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Frau Lindemann
Außenstelle Wolfshof, Zimmer 0.07 // EG
Wolfshof 10
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81552
Telefax: 05551 708-9538
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine gültige Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Gesundheitsamt.

Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

Die Teilnahme ist kostenpflichtig. 

Alle Informationen zur Infektionsschutzbelehrung
Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

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