Inhaltsbereich

Sie sind hier: Rat & Verwaltung / Verwaltung

Namensrechtliche Erklärung

zuklappen
StandesamtStandort anzeigen
Graftstraße 7
37170 Uslar
Telefon: 05571 307-131
Telefax: 05571 307-107
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Ehegatten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

Desweiteren können beim Standesamt folgende Erklärungen entgegen genommen werden:

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung der Reihenfolge der Vornamen nach § 45 a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?
  • :45,00 EUR
    Namensänderung Ehegatten
  • :55,00 EUR
    Namensänderung Kind

Die Verwaltungsgebühren für die Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung variieren je nach Einzelfall und betragen 40,00 € bis 60,00 €.

 Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung: 20,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.

zurück