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Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung: Ausstellung

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Verkehrsregelung
Zulassungsstelle Northeim
Von-Menzel-Str. 7
37154 Northeim
E-Mail:

Montag, Mittwoch und Freitag von 8 - 11.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 8 - 11.30 Uhr und von 14 - 16 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Telefonnummern:
05551/ 708-534
05551/ 708-535
05551/ 708-537
05551/ 708-655
05551/ 708-518
05551/ 708-519
05551/ 708-524

Allgemeine Informationen

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen kann ein Parkausweis gem. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes erteilt werden, der sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen gemäß der Straßenverkehrsordnung das Parken nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist.

Dieser EU-Parkausweis ist in allen Staaten der Europäischen Union gültig. Er wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen: 

  • dem blauen Parkausweis und
  • dem orangenen Parkausweis.

BLAUER Parkausweis:
Nutzung von Behindertenparkplätzen (gekennzeichnet mit dem Rollstuhlfahrersymbol)

Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG) oder blind (Merkzeichen BI) sind sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten-Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen/Hände bzw. Füße setzen an den Schultern bzw, Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sind berechtigt, auf Behindertenparkplätzen zu parken. Darüber hinaus werden weitere Parkerleichterungen gewährt.

Zum Nachweis der Berechtigung benötigen sie einen EU-einheitlichen blauen Parkausweis, der von der zuständigen Stelle ausgestellt wird.

ORANGENER Parkausweis:
Parkerleichterungen (ohne das Recht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen)

Dem nachstehend aufgeführten Personenkreis werden andere Parkerleichterungen eingeräumt:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der vorgenannten Personenkreise gleichzustellen sind.

Zum Nachweis der Berechtigung benötigen sie einen bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis, der von der zuständigen Stelle ausgestellt wird.

 


Hier geht es zu den Online-Anträgen:

Antrag auf Parkerleichterungen für schwerbehinderte und besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ohne außergewöhnliche Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung - Oranger Ausweis 

Antrag auf Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung - Blauer Ausweis


 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist der Fachbereich 24 – Straßenverkehr des Landkreises Northeim

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schwerbehindertenausweis/ Feststellungsbescheid des Niedersächischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, aus dem der Grad der Behinderung sowie das/ die Merkmal/e hervorgeht /hervorgehen.
  • Passbild
Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung werden Gebühren fällig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Ansprechperson.

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