Inhaltsbereich

Schlachtung: Durchführung - amtliche Schlachttieruntersuchung

zuklappen
Frau Wüstefeld
Außenstelle Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Medenheimer Str. 13
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81393
E-Mail:
Frau Gremmel
Außenstelle Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Medenheimer Str. 13
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81482
E-Mail:
Frau Weber
Außenstelle Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Medenheimer Str. 13
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881506
Telefax: 05551 70881422
E-Mail:
Frau Timm
Außenstelle Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
Medenheimer Str. 13
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-505
Telefax: 05551 708-9422
E-Mail:
zuklappen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Hasentiere 
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit öffentlichen Schlachthöfen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an. Die Gebühren errechnen sich nach dem Verwaltungsaufwand. Überdies fallen ggf. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.

Was sollte ich noch wissen?

Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

zurück