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Schülerfahrtkosten

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Herr Michael Klindt (Grundsatzangelegenheiten, Anspruchsvoraussetzungen, Organisation des freigestellten Schülerverkehrs, Regelungen zum Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhältnissen)
Kreishaus, Zimmer 525 // 5. OG
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81362
Telefax: 05551 7089573
E-Mail: E-Mail:
Frau Kathrin Ben Saad (Anspruchsvoraussetzungen, Fahrtkostenerstattung für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen, Schülerjahresfahrkarten, Kostenabrechnung des freigestellten Schülerverkehrs)
Kreishaus, Zimmer 525 // 5. OG
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881364
Telefax: 05551 7089573
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Allgemeine Informationen

Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

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