Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt ist.
Welche Steuern fallen an?
Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie an übrigen genannten Orten, ab dem 01.03.2025, 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen.
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 33 i GewO) 60,00 Euro
b) an anderen Aufstellungsorten 30,00 Euro
Erhebungszeitraum, Entstehung des Steueranspruchs
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Steueranspruch entsteht mit dem Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.
