Wer im privaten Bereich mit Sprengstoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) umgehen will (zum Wiederladen von Munition, zum Vorderladerschießen oder Böllern), braucht eine behördliche Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.
Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung und Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger, der Nachweis eines Bedürfnisse (z.B. Jagdscheininhaber, Sportschütze, Brauchtumsschütze), die persönliche Zuverlässigkeit und die Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang ist vorherige Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Erlaubnisbehörde (Voraussetzungen: s.o.). Ohne diese Bescheinigung darf an dem Lehrgang nicht teilgenommen werden.
Für die Erteilung von Erlaubnissen im gewerblichen Bereich (Sprengungen, Händler. Großfeuerwerk) sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig, für Sylvesterfeuerwerk und das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der Sylvesterregelung sind die Städte und Gemeinden zuständig.
