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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

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Frau Bönisch (L, M, Z)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.30 // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81291
E-Mail:


Aufgaben:
UVG

Frau Daniel (B, C, F)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.33a // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81236
Telefax: 05551 708-9521
E-Mail:


Aufgaben:
Unterhaltsvorschuss, UVG, Sachbearbeitung

Frau Hempel (E, K, St)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.29 // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81608
Telefax: 05551 7089521
E-Mail: E-Mail:
Frau Friedrich (R, S)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.33a // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881741
Telefax: 05551 708-9524
E-Mail:
Frau Wollborn (A, I, Sch, U)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.33b // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881286
Telefax: 05551 7089521
E-Mail:
Frau Hough (D, G, N, T, V)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.33a // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81746
Telefax: 05551 708-9521
E-Mail:


Aufgaben:
Unterhaltsvorschuss (D, G, N, T, U, V)

Frau Mackensen (Ha – Hel, Her – Hez, Hj – Hz)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.33b // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881756
E-Mail:
Frau V. Köps (Hem – Hep, Hi, O, P, Q, Y)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.32 // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881740
E-Mail:
Herr Scholz (J, W, X & eingestellte Fälle: F – K))
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.28 // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881314
Telefax: 05551 7089521
E-Mail: E-Mail:
Frau Haupt (eingestellte Fälle: A – E, L – Z)
Außenstelle Wallstraße, Zimmer 1.28 // 1. OG
Wallstr. 40
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881650
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat

Trotz der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 und der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2026, ergibt sich rechnerisch keine Änderung der Leistungshöhe für die Unterhaltsvorschussleistung 2026. Ein Änderungsbescheid ist daher nicht erforderlich.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Verfahrensablauf
  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung  -  3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
An wen muss ich mich wenden?

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort/dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens Ihres Kindes

Frau Friedrich Einbeck A bis G und O bis S, Bodenfelde, Hardegsen, Kalefeld, Nörten-Hardenberg
Frau Haupt Einbeck M, P bis T, Northeim Sch
Frau Hempel Bad Gandersheim, Dassel, Einbeck St und U bis Z, Katlenburg-Lindau, Moringen, Northeim V bis Z
Frau Ilse Northeim A bis S (ohne Sch) und U
Frau Tennstedt Einbeck H bis L und N, Uslar
Zuständige Stelle

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Antragsformular (für jedes Kind einzeln)

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
  • Kindergeld
  • gegebenenfalls Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und a b Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Anträge / Formulare

Formlose Antragstellung ist möglich.

Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

Online-Dienste:  Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung

Was sollte ich noch wissen?
  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
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