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Visumverfahren

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Herr Stengel (Antragssteller A - H)
Kreishaus, Zimmer 105 // 1. OG
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-81260
Telefax: 05551 708-81432
E-Mail:
Frau Stenz (I - P)
Kreishaus, Zimmer 103 // 1. OG
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881430
Telefax: 05551 708-0
E-Mail:
Herr Herr Jakobi (Q - Z)
Telefon: 05551 708-81451
Telefax: 05551 708-81432
E-Mail: E-Mail:


Aufgaben:
Einbürgerung, Visaverfahren, Verpflichtungserklärung


Allgemeine Informationen

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind

  • Unionsbürger
  • EWR-Staatsangehörige
  • Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige

  • Australiens
  • Israels
  • Japans
  • Kanadas
  • Neuseelands
  • der Republik Korea
  • der Vereinigten Staaten von Amerika
  •  

können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.

Bearbeitungsdauer

Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

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