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Grundsteuer - vorzeitige Umschreibung bei Besitzerwechsel

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Allgemeine Informationen

Sie haben in Uslar ein Haus, ein Grundstück oder eine andere Immobilie gekauft?

Das Finanzamt bekommt automatisch alle Unterlagen, die zur Umschreibung auf Sie als neuen Eigentümer benötigt werden. Darum kümmert sich der Notar, bei dem der Vertrag ausgearbeitet wurde.

Der bisherige Grundstückseigentümer bleibt immer so lange gegenüber der Stadt Uslar zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, bis das Finanzamt es dem Käufer gem. § 10 Grundsteuergesetz zurechnet. Nach § 22 des Bewertungsgesetzes erfolgt diese Zurechnung immer zum

  1. Januar des auf den Kaufvertrag folgenden Jahres.

Wenn Sie also beispielsweise zum 1. März einen Kaufvertrag geschlossen haben, schreibt das Finanzamt das Eigentum trotzdem erst später, nämlich zum 1. Januar des folgenden Jahres auf Ihren Namen um. Danach erhält der Käufer einen Grundsteuerbescheid ab dem Folgejahr von der Stadt Uslar.

Die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen sind privatrechtlich und nur bindend zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Eine gegenseitige Erstattung der Steuern bis zur Umschreibung wäre auch eine Möglichkeit, den Zeitraum zwischen Kaufvertrag und dem 1. Januar auszugleichen.

Verfahrensablauf

Für Grundstückskäufer, die vor dem 1. Januar die Grundsteuer übernehmen möchten, hat die Stadt Uslar einen Vordruck
(siehe unten)  entworfen. Damit kann schriftlich erklärt werden, ab welchem Zeitpunkt die Grundsteuer übernommen wird. Hierüber erhält der Käufer einen neuen Abgabenbescheid ab dem angegebenen Monat. Der Verkäufer bekommt einen Bescheid, der ihn von der restlichen Grundsteuer bis zum Jahresende entlastet.

Falls Sie als Käufer also schon ab Kaufdatum die Grundsteuer übernehmen möchten, füllen Sie bitte diesen Vordruck aus und senden ihn an die Finanzverwaltung der Stadt Uslar zurück.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen nicht an. Die Verwaltung bietet diese vorzeitige Umschreibung an, um Käufern und Verkäufern die Abwicklung des Verkaufs zu erleichtern.

Was sollte ich noch wissen?

Als Verkäufer haben Sie die Möglichkeit, den Käufer auf den Vordruck auf dieser Seite hinzuweisen und damit die Umschreibung zu bewirken. Sollte dieser dazu keine Möglichkeit haben, kann die Erklärung auch bei den o.a. Ansprechpartnern angefordert werden. Sie wird dann zugeschickt.

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